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   BVerwG, 05.02.2015 - 9 B 1.15   

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BVerwG, 05.02.2015 - 9 B 1.15 (https://dejure.org/2015,2517)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2015 - 9 B 1.15 (https://dejure.org/2015,2517)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - 9 B 1.15 (https://dejure.org/2015,2517)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2015 - 9 B 1.15
    Danach hat nur ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar Betroffener (vgl. § 9 Abs. 2 FStrG) Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Eigentumsbetroffenheit kausal ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 13 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 13).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2015 - 9 B 1.15
    Ob allerdings andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können mittelbar Betroffene ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 A 71.07 - juris Rn. 47, vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 25 und 54 und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 11).
  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12

    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung;

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2015 - 9 B 1.15
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 27).
  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Sie kann vielmehr - ebenso wie mittelbar Betroffene - grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Ob allerdings andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können mittelbar Betroffene ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Ob andere als eigene schutzwürdige Belange, die gegen ein planfestgestelltes Vorhaben sprechen, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können mittelbar Betroffene nicht überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Neustadt, 16.11.2015 - 4 K 1000/14

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Beseitigung des Bahnübergangs in

    Da das Grundstück der Klägerin aufgrund der Planung weder ganz noch zum Teil dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen werden soll, ist die Klägerin nicht von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar betroffen und hat damit keinen sog. Vollüberprüfungsanspruch ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1/15 -, juris m.w.N.).

    Der Drittschutz beschränkt sich auf planbedingte Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1/15 -, juris; Beschluss vom 5. März 2003 - 4 B 70.02 -, NuR 2004, 520; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 ZB 06.2667 -, juris).

    Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1/15 -, juris; Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, NVwZ 2007, 1074).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Sie kann vielmehr - ebenso wie mittelbar Betroffene - grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2017 - 5 S 2449/14

    Rechtmäßigkeit der Umgestaltung einer Zufahrt sowie der Schließung einer zweiten

    Nicht verlangen kann er die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95, juris Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 5.2.2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.2.2007 - 5 S 2257/05 - ZUR 2007, 427, juris Rn. 57; aA Drittschutz verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184, juris Rn. 27).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

    Wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung umfasst die Rügebefugnis auch eine Überprüfung der den Privatbelangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange (BVerwG, Beschl. v. 05.02.2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5: auch im Rahmen der Planrechtfertigung).
  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Planrechtfertigung auf die Klage Dritter hin nicht nur dann zu prüfen ist, wenn diese durch das Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen werden, sondern auch dann, wenn sich diese Dritten - wie vorliegend die Kläger - gegen mittelbare vorhabenbedingte Beeinträchtigungen, insbesondere Immissionen, zur Wehr setzen; auch solche Kläger können geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008, 4 B 34.08, juris Rn. 3; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 48; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 33 m.w.N.; so wohl auch Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 66; Beschl. v. 5.2.2015, 9 B 1.15, juris Rn. 5; dem folgend OVG Münster, Urt. v. 19.4.2013, 20 D 8/12.AK, juris Rn. 75, 83; zuvor bereits OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 152; a.A. noch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 24.10, juris Rn. 27; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.8.2013, 4 B 332/13, juris Rn. 25; OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.2004, 1 C 10517/04, juris Rn. 29).
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